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Steuererklärung 2009: bis 31. Mai abgeben

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Die obersten Finanzbehörden der Länder haben im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen am 4. Januar 2010 gleichlautende
Erlasse für die Fristen zur Abgabe von Steuererklärungen des Jahres 2009 veröffentlicht.


Für das Kalenderjahr 2009 sind nach Angaben des Deutschen Industrie- und Handelskammertages gem. § 149 Abs. 2 AO folgende Erklärungen bis zum 31. Mai 2010 abzugeben:

• Einkommensteuer einschließlich
- gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen (§§ 180, 181 AO) sowie
- gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrages (§ 10d EStG)

• Körperschaftsteuer einschließlich
- steuerliches Einlagekonto (§ 27 KStG),
- Sonderausweis im Nennkapital (§ 28 KStG) sowie
- KSt-Guthaben (§ 38 KStG)

• Gewerbesteuer einschließlich
- vortragsfähige Fehlbeträge (§ 10a GewStG) sowie
- Zerlegungserklärung (§§ 14a, 28 ff. GewStG)

• Umsatzsteuer
• gesonderte / gesonderte und einheitliche Feststellung bei Beteiligung an ausländischen Zwischengesellschaften (§§ 7 ff., 18 AStG)

Im Falle einer Erstellung durch Steuerberater, Rechtsanwälte oder andere Berater verlängert sich diese Frist allgemein bis zum 31. Dezember 2010. Auf Antrag können diese Fristen in begründeten Fällen bis zum 28. Februar 2011 beziehungsweise bis zum 31. Mai 2011 verlängert werden. Die allgemeine Fristverlängerung ist nicht anzuwenden auf Anträge auf Steuervergütungen (z. B. § 24 UStDV). (Vo)